F.A.Q.
Häufig gestellte Fragen
Das Team des Haas das Sanitätshauses versteht sich als kompetenter Partner in Sachen Gesundheit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ihre Fähigkeiten nicht nur durch Zertifikate, regelmäßige Schulungen sondern ebenfalls durch jahrelanger Erfahrung unmittelbar am Patienten vorweisen. Die enge Zusammenarbeit mit den einzelnen Herstellern, den Ärzten und Therapeuten diente ebenfalls dazu die Leidenschaft für das was wir tun auszubauen und die praktischen Erfahrungen über Jahre zu optimieren. Engagierte, freundliche und gut geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen somit für eine optimale Beratung und bedarfsgerechte Ermittlung der vom Arzt verordneten Hilfsmittel.
Mit dieser Verordnung können Sie uns gerne an einem unserer Standorte besuchen, um das verordnete Hilfsmittel zu erhalten. Vor Ort werden Sie dann von unseren Medizinprodukteberatern/-innen zu diesem Hilfsmittel beraten. Bei einigen Hilfsmitteln bedarf es einer Genehmigung Ihrer Krankenkasse. Die Einreichung der Genehmigung, Schriftverkehr sowie die Abwicklung mit Ihrer Krankenkasse übernehmen wir für Sie. Falls Sie keine Möglichkeit haben zeitnah an einen unserer Standorte zu kommen können Sie uns ebenfalls die Verordnung via E-Mail (
Wenn Sie Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, fällt ab dem 18. Lebensjahr für jedes Hilfsmittel eine Eigenbeteiligung, die sogenannte gesetzliche Zuzahlung, an. Diese beträgt 10% des Abgabepreises, den die Krankenkasse dem Leistungserbringer vergütet und beträgt mindestens 5€ und maximal 10€. Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung kann bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Eigenbeteiligung des Versicherten innerhalb eines Kalenderjahres 2% der Bruttoeinahmen übersteigt. Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.
Auf einer ärztlichen Verordnung bzw. einem Rezept muss die genaue Bezeichnung des Hilfsmittels mit entsprechender Diagnose enthalten sein. Gerne beraten wir Sie und sprechen Ihnen Ihre individuelle Rezeptempfehlung aus.
Rezepte einer gesetzlichen Krankenkasse sind 28 Tage nach Ausstellung gültig. Bei Rezepten einer privaten Krankenkasse bitten wir Sie, sich bei dieser über die Gültigkeit zu informieren, da es hier von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ist.
Um die Passgenauigkeit Ihrer Strümpfe zu optimieren wird eine Maßnahme am Vormittag empfohlen, da die Beine im Tagesverlauf anschwellen können. Für eine optimale Beratung Ihres Anliegens bitten wir Sie daher vorher einen Termin mit uns zu vereinbaren. Sie suchen einen Standort in Ihrer Nähe und möchten gleich einen Termin vereinbaren? Unter Standorte finden Sie die Telefonnummern aller HAAS Standorte.
Es gibt verschiedene Tipps und Tricks, die das tägliche Tragen der Kompressionsversorgung erleichtern. Bei Erhalt Ihrer Kompressionsstrümpfe werden Sie hierzu umfangreiche beraten. Wir stehen Ihnen jedoch als Ansprechpartner und Begleiter Ihrer Kompressionstherapie auch nach der Abholung jederzeit telefonisch oder vor Ort zur Verfügung.
Bei regelmäßigem Tragen und einer guten Pflege können Kompressionsstrümpfe ca. 6 Monate getragen werden. Nach dieser Zeit lässt sowohl der Druckverlauf als auch die therapeutische Wirkung nach. Die Krankenkassen übernehmen üblicherweise zwei Kompressionsversorgungen pro Jahr. Bei Gewichtsschwankungen o.ä. kann individuell von Krankenkassen entschieden werden ob weitere Versorgungen notwendig sind.
Zunächst gilt es die Kostenübernahme mit Ihrem Kostenträger zu klären, damit wir die anfallenden Kosten für Sie minimieren können. Wenn die Übernahme der Kosten einer Versorgung mit Ihrer Krankenkasse geklärt ist, kümmern wir uns umgehend um eine Terminvereinbarung für die Lieferung mit Ihnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese je nach Dringlichkeit vergeben werden.
Sobald uns ein Abholauftrag bzw. die Information einer Abholung eines Hilfsmittels vorliegt, werden unsere Mitarbeiter mit Ihnen einen Termin vereinbaren. Die Abholung erfolgt üblicherweise 2 – 4 Werktage nach Erhalt der Information.
Bei der Versorgung mit Reha-Hilfsmittel handelt es sich in den meisten Fällen um einen sogenannten Wiedereinsatz. Der Grund hierfür ist, dass ein Großteil der Hilfsmittel im Besitz der Krankenkassen sind und uns diese zur Verfügung stellt werden. Damit nicht für jede Versorgung ein neues Hilfsmittel gefertigt werden muss gibt die Krankenkasse ebenfalls Ware heraus, die zwar nicht neu, aber durch diverse Aufbereitungsverfahren garantiert einwandfrei ist. Diese Hilfsmittel werden nach dem Gebrauch bei uns im Haus desinfiziert, gereinigt und instandgesetzt, um für den nächsten Kunden wieder eingesetzt werden zu können.
Unsere Reha-Techniker haben jahrelange Erfahrung in der Beratung zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wie behindertengerechter Badumbau, barrierefreier Umbau mit Rampen und Treppenliftern u.v.m. An unserem Standort in Estenfeld besteht die Möglichkeit einen Ausstellungsraum zu besichtigen, in dem eine Vielzahl dieser Reha-Hilfsmittel montiert und ausgestellt sind. Hier können Sie Reha-Technik nicht nur ansehen sondern auch testen. In einem persönlichen Gespräch bieten wir professionelle Beratungen zu allen Möglichkeiten und stellen so Ihre bedarfsgerechte Versorgung sicher.
Wir bemühen uns Ihre Anliegen und Aufträge schnellstmöglich zu bearbeiten. In vielen Fällen sind wir leider abhängig von der Bearbeitungsdauer der Krankenkasse. Sobald wir den Kostenvoranschlag eingereicht haben, haben wir keinen Einfluss mehr auf die Dauer der Bearbeitung. In vielen Fällen werden Versorgungen von den Kostenträgern überprüft. In dringlichen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.
Hilfsmittel werden im Bereich der Reha-Technik häufig für eine begrenzte Zeit verliehen. Die Dauer der Versorgungszeiträume hängen hierbei von der Art der Versorgung und des Hilfsmittels ab. Ist diese „Leihzeit“ z.B. eines Rollators abgelaufen, benötigen wir eine neue Verordnung, damit die weitere Versorgung garantiert ist. Sie werden hierfür von unserem Reha-Team rechtzeitig benachrichtigt, um sich von Ihrem Arzt ein neues Rezept zu besorgen.