Pflegehilfs-
mittel
Pflegehilfsmittel
Neben einer Versorgung mit Hilfsmitteln, die gesetzlich Versicherte aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung von ihrer Krankenkasse erhalten, können Pflegebedürftige, welche zu Hause leben, die sogenannten Pfleghilfsmittel in Anspruch nehmen wie z.B. Einmalhandschuhe oder Mundschutz u.v.m.. Diese dienen dazu, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden von Pflegebedürftigen zu lindern und ihnen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Seit dem 1. Januar 2015 zahlt die Pflegeversicherung bis zu 40 Euro im Monat für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.
Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad, früher auch Pflegestufe genannt, die privat von Angehörigen zu Hause versorgt werden, haben gemäß §40 Abs. 1 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Folgende drei Kriterien müssen demnach erfüllt sein, um Anspruch auf diese Pauschale zu haben:
- Es muss eine Pflegestufe vorhanden sein
- Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen
- Eine angehörige Person oder ein Pflegedienst muss die Pflege durchführen
Diese Leistung der Pflegekasse muss beantragt und genehmigt werden. Um eine solche Genehmigung Ihrer Pflegekasse zu erhalten, sollte ein Antrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gestellt werden. Setzen Sie sich dazu und für weitere Informationen unmittelbar mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.
Häufig gestellte Fragen
Der wesentliche Unterschied zwischen dem alten und neuen Begutachtungsverfahren ist, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017 den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen bestimmt und danach die Höhe des Pflegegrades festlegt. Die bisherige Zeitorientierung hat demnach keine große Relevanz mehr. Die Pflegegrade gehen unmittelbar mit fähigkeits- und tätigkeitsbezogener Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen einher. Weitere Informationen zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff finden Sie unter §14 SGB XI. Das Punktesystem, nachdem die obenstehenden Module gewichtet werden, sowie die Punkte, die schließlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vergeben werden, sorgt für eine bedürfnisgerechtere Einstufung. Die Einzelpunkte, die in jedem Einzelmodul vergeben werden, addieren sich und ergeben folgende Ergebnisse:
Pflegegrad |
Bezeichnung |
Gesamtpunktzahl |
Pflegegrad 1 |
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
ab 12,5 bis unter 27 |
Pflegegrad 2 |
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 27 bis „unter 47,5 |
Pflegegrad 3 |
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 47,5 bis unter 70 |
Pflegegrad 4 |
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 70 bis unter 90 |
Pflegegrad 5 |
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 bis 100 |
Sie können Ihr Haas-Pflegehilfsmittel-Paket mit folgenden Produkten füllen: Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen zum Einmalgebrauch, Mundschutz und Fingerlinge, sowie saugende Bettschutzeinlagen. Andere, häufig in der Pflege genutzte Verbrauchsartikel z. B. Vorlagen/Windeln) müssen dagegen vom Arzt rezeptiert und zu Lasten der Krankenversicherung (SGB V) abgerechnet werden.