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Kinder-
orthopädie

Kinderortho-
pädie

Die spezielle Unterstützung für die Kleinsten liegt uns sehr am Herzen. Unser Team hat hierbei das vorrangige Ziel, die Lebensumstände der meist sehr jungen Patienten zu verbessern und ihnen eine nahezu normale Teilnahme am alltäglichen Leben zu ermöglichen. Diese Fertigung von Hilfsmitteln in der Kinder-Orthopädie und -Reha erfordert jede Menge Wissen und Fingerspitzengefühl, denn heranwachsende Kinder und Jugendliche benutzen und belasten Hilfsmittel anders als Erwachsene. Hinzu kommt, dass sie sich im Wachstum befinden und ihre Hilfsmittel im Idealfall mitwachsen sollten. Bei uns bedeutet beraten gleichermaßen betreuen, denn wir arbeiten stets mit viel Einfühlungsvermögen und Herzblut. Mit einer hohen fachlichen und sozialen Kompetenz können wir eine optimale Hilfsmittelversorgung mit dem höchsten Maß an Ansprüchen gewährleisten. Unsere Techniker beraten ausführlich zu Bedienbarkeit und Nutzungsdauer der Hilfsmittel und bieten Ihnen an, diese auch gemeinsam zu testen. In engem Kontakt zu Ärzten, Therapeuten und Eltern sichern wir so eine bestmögliche Versorgung.

Kinder- und Individual-Reha

Wir bieten

  • • Orthesenversorgungen
  • • Prothesenversorgungen
  • • Rumpfversorgungen
  • • Sitzschalen nach Körperabdruck
  • • Sitzschalenuntergestelle
  • • Aktiv- und Elektro-Rollstühle
  • • Stehgeräte
  • • Lauf-/Bewegungstrainer
  • • Therapiefahrräder
wir bieten

Häufig gestellte Fragen

WAS KÖNNEN HILFSMITTEL BEI MEINEM KIND ERREICHEN?

Hilfsmittel können viel! Sie fördern und erhalten Bewegung, sie erhöhen die Lebensqualität und geben mehr Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Mit unseren Hilfsmitteln begleiten wir die Therapie und fördern sogar die soziale Integration und verbessern das Spielen indem die Kinder Balance und Koordination gewinnen. Wir ermöglichen frühes Stehen und Gehen, verbessern dabei die Haltung, vermindern Kontrakturen und verhindern orthopädische Folgeschäden. Wir möchten Angehörige entlasten.

WOFÜR BRAUCHT MEIN KIND EIN HILFSMITTEL?

Wir von Haas Das Sanitätshaus bieten ein umfassendes Produktprogramm mit sämtlichen Hilfsmitteln, die Ihrem Kind die Teilnahme am öffentlichen Leben erleichtern oder sogar erst ermöglichen können. Die individuelle Beratung unserer Fachteams basiert hierbei auf einer hohen fachlichen und sozialen Kompetenz. Besonderen Wert legen wir ebenfalls auf die Abstimmung und den fortlaufenden Informationsaustausch mit Ätzten, Therapeuten und Betreuern. Die Hilfsmittel sollten Ihrem Kind ermöglichen so selbstständig wie möglich zu werden in den Bereichen:

 Mobilität

z.B. Rollstühle, Orthesen, Sitzschalen u.v.m.

 Alltagshilfen

z.B. angepasstes Besteck, Greifarm u.v.m.

 Pflege

z.B. Betten, Duschstuhl u.v.m.

 

WIE SOLLTEN SIE VORGEHEN, WENN IHR KIND EIN NEUES HILFSMITTEL BENÖTIGT?

Wenn Ihr Kind eine neue Hilfsmittelversorgung benötigt, wird eine Verordnung vom behandelnden Arzt benötigt. Unsere Fachteams verfügen über viel Erfahrung in der Hilfsmittelversorgung und haben ebenfalls die Möglichkeit zusätzliche Fachinformationen zu beschaffen. Es besteht häufig die Möglichkeit Hilfsmittel auszuprobieren, um auf diesem Weg gemeinsam zu einer bestmöglichen Lösung zu gelangen. Sobald die Entscheidung über das Hilfsmittel getroffen ist, erstellen wir für Sie einen Kostenvoranschlag, der dann an die Krankenkasse versendet wird. Nach Genehmigung erfolgt die Auslieferung nach Terminabsprache direkt über uns. Unsere Ansprechpartner kontrollieren in der nachgehenden Betreuung regelmäßig die richtige Einstellung, Passform und Handhabung der bereitgestellten Hilfen.

WIE FINDET DER AUSTAUSCH MIT DEN ELTERN, THERAPEUTEN UND BEHANDELNDEN ÄRZTEN STATT?

Mit der Genehmigung der Eltern sprechen unsere Fachteams mit den Therapeuten/-innen und dem behandelnden Arzt, um Diagnose, Fortschritt und Therapieschwerpunkt des Kindes zu klären und Versorgungswege darzustellen.

WELCHER GESETZLICHE ANSPRUCH AUF DIE VERSORGUNG MIT HILFSMITTELN STEHT MEINEM KIND ZUR VERFÜGUNG?

Das Sozialgesetzbuch gewährt einem Versicherten in §33 einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Anspruchsinhaber ist der Versicherte, somit auch ein minderjähriges Kind, das ggf. bei der Durchsetzung seiner Ansprüche von Ihnen als Elternteil vertreten wird. Die genannten Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Hierzu gehören:

  • Körperersatzstücke
  • Seh- und Hörhilfen
  • Orthopädische und andere Hilfsmittel, wie z.B. Aktiv-/Rollstühle, Spezialrollstühle (Multifunktion), Untergestelle
  • Sitzschalen
  • Stehgeräte/Stehständer
  • Therapiestühle
  • Therapieräder/Dreiräder/Tandem
  • Gehstöcke/Rollatoren
  • Badelifter/Toilettenstühle/Badehilfen
  • Kranken-und Pflegebetten/Patientenlifter
  • Prothesen/Orthesen/Einlagen
  • Bandagen, Kompressionsstrümpfe
  • Ernährungspumpen
  • Artikel zur Stoma- / Inkontinenzversorgung
  • Medizintechnik
WANN BESTEHT FÜR MEIN KIND EIN ANSPRUCH AUF DIE VERSORGUNG MIT HILFSMITTELN?

Ein Anspruch auf die Versorgung besteht, wenn die Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Hierbei sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, wie beispielsweise Regencapes, ausgenommen.

WAS TUN, WENN EIN ANTRAG AUF HILFSMITTEL VON DER KRANKENKASSE GANZ ODER TEILWEISE ABGELEHNT WIRD?

Gegen eine Ablehnung der Krankenkasse kann im Wege des Widerspruchverfahrens vorgegangen werden. Dieser Widerspruch muss vom Versicherten oder durch den gesetzlichen Vertreter eingelegt werden. Beschreiben Sie in Ihrem Widerspruch detailliert die häusliche Situation und die Hintergründe der beantragten Versorgung. Holen Sie sich unterstützende Hilfe über ergänzende, schriftliche Stellungnahmen seitens des Arztes, des Therapeuten und uns. Wir stehen Ihnen hierfür jederzeit zur Verfügung!

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Ablehnung der Krankenkasse einen Hinweis enthält. Eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, die besagt, dass gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt werden kann und dass der Versicherte hierfür eine zeitliche Frist von einem Monat einhalten muss! Fehlt ein solcher Hinweis auf der Ablehnung kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ablehnung geltend gemacht werden.